Wie bei vielen Dingen entscheidet man letzen Endes unter Betrachtung des Einzelfalles. Im Kreis Unna wurde ein junger Mann wegen seiner Tattoos für ungeeignet erklärt die Polizeiausbildung anzutreten. Das Landesamt für Polizeiausbildung behauptete, dass sein Tattoo nicht mit der Neutralität eines Polizeibeamten vereinbar sei. Daraufhin klagte der Mann und bekam Recht. Ein Polizist mit Tattoo verstößt also nicht zwingend gegen das Neutralitätsgebot.

Polizist mit Tattoo hat keinen Eignungsmangel

Das Verwaltungsgericht Aachen entschied, dass ein Tattoo kein Eignungsmangel sei und die Ablehnung des Bewerbers nicht rechtfertige. Zudem wäre ein komplettes Verbot von Tattoos eine Verletzung seiner Grundrechte. Allerdings stand das Gericht dem Landesamt zu, dass es durchaus das Bedecken der Tätowierung durch langärmelige Kleidung anordnen dürfe (Az: 1 K 1518/12).

Uniform und Arbeitskleidung im Beruf

Nicht nur wenn ein Polizist mit Tattoo stellt sich die Frage, nach dem Eingriff in seine Grundrechte. Auch in vielen anderen Bereichen des öffentlichen Lebens wird einheitliche Kleidung oder Uniform verlangt. Mitarbeiter der Deutschen Bahn, der Post oder das Service-Personal von Fast-Food-Ketten oder Bäckereien eine „Uniform“ müssen ebenfalls eine einheitliche Berufsbekleidung tragen. Zum einen dient das der besseren Kennzeichnung des Personals und seiner Position zum anderen aber auch dem Gesamterscheinungsbild.

Kleiderordnung mit Grenzen

In Firmen beispielsweise kann der Arbeitgeber mittels einer Bekleidungsvorschrift Kleidungsstandards verlangen. Das beinhaltet oft nicht nur das Tragen von Anzügen, sondern auch, wie die Haare zu bändigen sind oder das sichtbare Piercings während der Arbeitszeit entfernt werden. Allerdings muss ein berechtigtes und überwiegend betriebliches Interesse vorliegen. Das soll willkürlichen Entscheidungen entgegenwirken. Jedem ist klar und gängig, dass Sie als Mitarbeiter einer größeren Firma, während der Arbeitszeit ein bestimmtes Bild repräsentieren sollen. Sollte allerdings der Chef einer Autowerkstatt verlangen, dass Sie als Mechaniker sich keine Tattoos stechen lassen, ist dies schon eher unverständlich. Hier besteht mit Sicherheit kein überwiegend betriebliches Interesse.

Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter

Hier lohnt es sich mit dem Chef ein ernstes Wort zu reden bzw. dagegen zu klagen, sollte der Chef uneinsichtig sein. Allerdings muss die Kleiderordnung das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beachten. In Artikel 2 des Grundgesetzes steht wörtlich: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Chef darf nicht über die Freizeitkleidung bestimmen

Das bedeutet aber, dass die Freizeit des Arbeitnehmers in keinster Weise angetastet werden darf. Die Firmen-Kleiderordnung darf also niemals die Intimsphäre verletzen. Extreme Haarfrisuren müssen bis zu einem gewissen Grat während der Arbeitszeit gebändigt werden. Der Arbeitgeber darf aber nicht verlangen, dass Sie Ihre Frisur so sehr ändern, dass Sie Ihre persönliche Vorliebe in der Freizeit nicht mehr leben können. Auch hier muss man im Einzelfall schauen, was machbar und sinnvoll ist.

Vorgaben zur Unterwäsche?

Weitere Verletzungen der Intimsphäre lägen vor, wenn der Arbeitgeber das Tragen bestimmter Unterbekleidung verlangen würde. Dennoch gab es vor kurzen ein Urteil dagegen. Das Landesarbeitsgericht in Köln entschied im Fall eines Sicherungsmitarbeiters des Flughafens, dass dieser bestimmte Unterbekleidung zu tragen hätte (Az: 3 TaBV 15/10). Demnach muss unter der Berufsbekleidung ein BH und ein Unterhemd oder T-Shirt in Weiß oder Hautfarben getragen werden, um Schweißflecken zu vermeiden und ein ordentliches Erscheinungsbild zu gewährleisten.

Keine Ablenkung durch Kleidung

Des weiteren, werde die Berufsbekleidung dadurch geschont und das Durchscheinen von Reizwäsche verhindert. Außerdem dürfen Socken nur zu Hosen getragen werden und müssen farblich zur Dienstkleidung passen und Strumpfhosen müssten ohne Nähte und entweder hautfarben oder dunkelblau sein. Das Personal müsse als solches in seiner amtlichen Funktion dienlich gekleidet sein und solle nicht durch eventuell durchscheinende Unterwäsche die Passagiere ablenken oder beeinflussen.

Beamter muss seriös aussehen

Die Seriosität und Glaubwürdigkeit der Beamten müsse im Vordergrund stehen. Außerdem sollen Fingernägel wegen der Verletzungsgefahr bei Passagierkontrollen kurz gehalten werden. Zwar stellt die Vorgabe in der Tagesordnung einen unmittelbaren Eingriff in die körperliche Integrität der Mitarbeiterinnen dar. Dieser ist jedoch zwingend durch die Tätigkeit geboten. Schließlich seinen auch Frisur, Bart und Make-up in einen ordentlichen Zustand zu tragen, da von den Mitarbeiter bei der Ausführung von hoheitlichen Aufgaben ein ordentliches Erscheinungsbild verlangt werden müsse. Diese Vorgaben sind geeignet, ein vernünftiges, angemessenes Erscheinungsbild zu gewährleisten. Wohingegen Farbe von Haaren und Fingernägeln jedem selbst überlassen bleibe, da es in diesem Falle nicht relevant für die Funktionalität der zu bewältigenden Aufgaben wäre.

Update

Im Dezember 2020 verabschiedete das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf, wonach der Dienstherr eine Beamten Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild machen darf. Die Vorgaben zu Kleiderordnung, Tätowierungen, Frisuren etc. durch die eine Grundrechtseingriff erfolgt, stehen damit auf gesetzlicher Grundlage.