Ziel der Einteilung der Risikogebiete ist es dabei zum einen, ein Bewusstsein bei Reisenden in diese Länder dafür zu schaffen, dass sie einem erhöhten Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus unterliegen. Zum zweiten will man durch einen Corona-Test nach dem Urlaub passende Schutz-Maßnahmen bezüglich Rückkehrern aus solchen Ländern durchführen, die je nach Entwicklung der Lage täglich angepasst werden können. 

Tipp: Wenn der Arbeitgeber selbst einen Corona-Test durchführen lässt, kann er dies mithilfe einer Arbeitgeberbescheinigung Corona-Test dokumentieren.

Arbeitgeber ist keine Behörde

Aber auch, wenn Behörden Urlaubsrückkehrer und andere Reisende zu bestimmten Maßnahmen wie etwa einen Corona-Test nach dem Urlaub oder eine verpflichtende Quarantäne bis zur Vorlage eines negativen Testergebnisses zwingen dürfen, so gilt das noch lange nicht auch für Entscheider in Unternehmen. 

Corona-Test nach dem Urlaub können ein sinnvolles Mittel sein

Arbeitnehmer und Arbeitgeber brauchen sich gegenseitig, daher unterliegen sie auch gegenseitigen Pflichten. Dies sind allgemein ausgedrückt Schutz-, Rücksichts- und Fürsorgepflichten. So, wie es der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer z.B. ermöglichen muss, dass der Arbeitnehmer einen Urlaub antreten kann, so hat der Arbeitnehmer gleichzeitig die Verpflichtung, seine Kollegen vor durch ihn selbst verschuldeten gesundheitlichen Risiken zu bewahren. Kurz gesagt: es ist notwendig, aufeinander Rücksicht zu nehmen. 

Corona-Test nach dem Urlaub: Recht oder Pflicht?

Zwar darf der Arbeitgeber keinen Mitarbeiter zu einem Corona-Test nach dem Urlaub zwingen, er hat aber das Recht und die Verpflichtung, im Rahmen des ihm Möglichen die Gesundheit aller Angestellten am Arbeitsplatz zu schützen. Daher ist es durchaus im Interesse des gesamten Unternehmens, wenn Heimkehrer aus Risikogebieten erst nachweisen, dass sie sich nicht mit dem Corona-Virus infiziert haben, bevor sie wieder an ihrem Arbeitsplatz eintreffen. 

Kein Zwangsnachweis, aber…

Es ist aktuell davon auszugehen, dass es noch für absehbare Zeit Vorgaben seitens der Bundesregierung geben wird, die Heimkehrer aus Risikogebieten sowieso in irgendeiner Form zu einem solchen Nachweis zwingen. Dies kann ein (staatlich verpflichtender) Corona-Test ebenso sein wie eine Quarantäne oder auch eine komplett neue Maßnahme. Daher ist eine “staatliche Barriere” eingebaut, welche die hier angesprochene Problematik aktuell von den Unternehmen fernhält. Sollte diese Barriere aber abgebaut werden, müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf verständigen, wie sie ihre gegenseitigen Verpflichtungen einzuhalten gedenken.

Möglichst vorab Regelungen im Unternehmen treffen

Wie stets im Leben gilt: am besten miteinander reden, bevor es zu Problemen kommt. Es ist daher empfehlenswert, wenn im Unternehmen verbindliche Regelungen getroffen werden, welche allen Arbeitnehmern klar und deutlich aufzeigen, wie das Unternehmen mit dem Thema Corona allgemein und mit Reiserückkehrern im Speziellen umgeht. Eine mögliche Lösung könnte es zum Beispiel sein, dass das Unternehmen – sofern es die Notwendigkeit dafür gibt, da noch kein anderer Test durchgeführt wurde – einen Corona-Test bei Auslandsrückkehrern bezahlt.

Fürsorgepflichten des Unternehmers

Dies lässt sich mit der Fürsorgepflicht des Unternehmens begründen. Für die Tage bis zum Eintreffen des (dann hoffentlich negativen) Testergebnisses sollte der Arbeitnehmer Kontakt mit Kollegen vermeiden und z.B. vom Home Office aus arbeiten, soweit arbeitstechnisch machbar. 

Gegenseitige Rücksichtnahme als Nebenpflicht

Auch wäre es denkbar, dass das Unternehmen unter Verweis auf die offiziellen Reisewarnungen die Arbeitnehmer schriftlich (z.B. per E-Mail) darum bittet, von Reisen in solche Länder abzusehen. Hier gilt dann wieder das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Wenn ein Arbeitnehmer dennoch eine Reise in ein solches Land antritt, hat der Arbeitgeber dann eine Handhabe dafür, einen Corona-Test nach dem Urlaub vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz zu fordern.

Auf die individuelle Situation kommt es an

Wenn Arbeitnehmer allerdings grundsätzlich bzw. aufgrund der aktuellen Situation permanent im Home Office arbeiten, kann der Arbeitgeber nicht auf der Durchführung eines Corona-Tests bestehen (staatlich angeordnete Maßnahmen dabei außer acht lassend). Will der Arbeitnehmer hingegen dann einen Corona-Test durchführen, hat er umgekehrt keinen Anspruch darauf, dass das Unternehmen diesen Test auch bezahlt. 

Beachten Sie die Grenzen der eigenen Zuständigkeit für Corona-Test nach dem Urlaub

Wichtig ist dabei, dass nicht das Unternehmen selbst entscheidet, welche Länder und Regionen als sicher bzw. als Risikogebiet einzustufen sind. Erst recht darf ein Unternehmen nicht eigenmächtig eine Infektionsgefahr bejahen oder verneinen, sondern sollte sich stets auf offizielle Quellen stützen. Dies sind z.B. Quarantäneverordnungen der zuständigen Landesbehörden oder der Bundesregierung sowie des Robert-Koch-Instituts (RKI). Das RKI trifft schließlich auch in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung die Entscheidung darüber, welche Länder und Regionen als Risikogebiete einzustufen sind. Die betroffenen Länder und Regionen werden in einer Liste geführt, die ständig aktuell gehalten wird.