Party mit DJ und Tanz bis in den Morgen hinein – der Glaube, es dürfe ausnahmsweise bei einer Party mal richtig laut werden, ist weit verbreitet. Insbesondere Eigenheimbesitzer machen sich oft wenig Gedanken über die Schmerzgrenze bei Partylärm der Nachbarn. Gegen einen solch sorglosen Umgang sprechen jedoch die Immissionsschutzgesetze der Länder sowie die überwiegende Rechtsprechung.

Partylärm in der Ruhezeit

Bereits einige Jahre zurück liegt ein Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte. Die Richter mussten sich mit der Frage beschäftigen, ob das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) ein Freibrief dafür ist, einmal im Monat durch lautstarkes Feiern die Nachtruhe zu stören. Der klagende Hauseigentümer hatte für seine Ehefrau eine Geburtstagsfeier ausgerichtet. Sechzehn Gäste waren für den Nachmittag eingeladen. Diese tummelten sich vorwiegend im Wohn- und Speisezimmer, das einen Zugang zum Balkon bot. Balkontüre und Fenster waren geöffnet. Musik wurde von einem Kassettenrekorder (!) abgespielt. Man sang dazu und tanzte ausgelassen. Da auf der Einladungskarte kein Endzeitpunkt angegeben war, zog sich die Party bis in die Nacht hinein. Die Bewohner der umliegenden Häuser konnten aufgrund der Lärmbelästigung nicht einschlafen und riefen die Polizei.

Keine Ausnahmen vom Immissionsschutz

Da war es bereits deutlich nach 22 Uhr, wie es in dem Urteil heißt. Nach Ermahnung durch die Beamten wurde der Kassettenrekorder leiser gedreht. Allerdings nicht dauerhaft. Gegen 1:30 Uhr mussten die Polizisten noch einmal anrücken. Der Gastgeber konnte das nicht nachvollziehen und klagte gegen die Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Immissionsschutzgesetz des Landes von 200 DM.

Einmal im Monat feiern?

Der Hausbesitzer berief sich darauf, dass jeder einmal im Monat auch nach 22 Uhr lautstark feiern dürfe. Begründen wollte er dies mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dieser Argumentation wollten die Richter nicht folgen. Sie wiesen den Kläger darauf hin, dass die Persönlichkeitsentfaltung grundsätzlich unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung und der geltenden Gesetze stehe, soweit diese der verfassungsmäßigen Überprüfung standhalten.

Nachtruhe hat Vorrang

Dass das Landesimmissionsschutzgesetz nicht gegen das Grundgesetz verstößt stand für das Gericht außer Frage. Danach sind alle Betätigungen zu unterlassen, die dazu geeignet sind die Nachtruhe zu stören. Die Richter hielten es in dem Fall durch Zeugen für ausreichend bewiesen, dass eine Störung vorlag. Auch ein Vorsatz war dem Gastgeber zu unterstellen, unterließ er es doch, nach erstmaligem Erscheinen der Polizeibeamten, die Feier zu stoppen (Az. 5 Ss (OWi) 475/89).

Wie kann man gegen Partylärm vorgehen?

  • Ansprechpartner suchen: Wenn Sie von Partylärm gestört werden, können Sie zuerst versuchen, mit den Lärmverursachern zu sprechen und um Rücksichtnahme zu bitten. Wenn das nicht funktioniert, können Sie sich an den Vermieter, die Hausverwaltung oder die Polizei wenden.
  • Polizei einschalten: Wenn der Partylärm zu laut und störend ist, können Sie die Polizei rufen. Die Polizei kann den Lärmpegel messen und bei Überschreitung des zulässigen Lärmschutzpegels ein Bußgeld verhängen.
  • Lärmschutzbehörde kontaktieren: Jede Stadt hat eine Lärmschutzbehörde, die für die Durchsetzung von Lärmschutzvorschriften zuständig ist. Sie können sich an diese Behörde wenden, um sich über Ihre Rechte und Möglichkeiten zu informieren.
  • Schallschutzmaßnahmen ergreifen: Wenn Sie regelmäßig von Partylärm gestört werden, können Sie Schallschutzmaßnahmen ergreifen, um den Lärm zu reduzieren. Zum Beispiel können Sie spezielle Fenster einbauen lassen oder Schallschutzwände aufstellen.
  • Miete mindern: Generell haben Mieter das Recht, die Miete zu mindern, wenn sie aufgrund von Lärmbelästigung nicht in der Lage sind, ihre Wohnung angemessen zu nutzen. Dies gilt auch für Partylärm. Allerdings muss der Lärm unzumutbar laut sein oder regelmäßig auftreten. Die genaue Höhe der Mietminderung hängt von der individuellen Situation ab und kann von einem Gericht festgelegt werden, falls Vermieter und Mieter sich nicht einigen können. Lesen Sie hier mehr dazu, wie Sie gegen Belästigung durch Nachbarn vorgehen.

So vermeiden Sie Ärger wegen Partylärm

In Deutschland gibt es Lärmschutzverordnungen, die den maximalen Lärmpegel zu bestimmten Zeiten regeln. Wenn Sie eine Party planen, sollten Sie diese Verordnungen beachten und sicherstellen, dass der Lärmpegel nicht zu hoch ist. Vor Ihrer Party sollten Sie diese vier Punkte beachten:

  1. Die Ruhezeiten beachten: In vielen Städten und Gemeinden gibt es gesetzliche Ruhezeiten, die eingehalten werden müssen. In der Regel sind dies die Nachtstunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens. Während dieser Zeit sollten laute Musik und andere Lärmquellen vermieden werden.
  2. Die Lautstärke begrenzen: Es ist wichtig, die Lautstärke der Musik so zu begrenzen, dass sie nicht übermäßig laut ist und keine Lärmbelästigung für Anwohner darstellt. Es ist auch wichtig, die Musik so auszurichten, dass sie nicht direkt in Richtung von Wohngebäuden gerichtet ist.
  3. Rücksicht auf die Nachbarn nehmen: Wenn man plant, eine Party zu veranstalten, ist es immer ratsam, die Nachbarn vorher zu informieren und Rücksicht auf ihre Bedürfnisse zu nehmen. Man kann ihnen zum Beispiel anbieten, die Kontaktdaten zu hinterlassen, damit sie sich melden können, wenn der Lärm zu laut wird. Wenn Sie die Nachbarn nicht einbeziehen, kann schnell eine Abmahnung wegen Ruhestörung drohen.
  4. Technische Maßnahmen ergreifen: Es gibt verschiedene technische Maßnahmen, die man ergreifen kann, um Lärmbelästigung für Anwohner zu minimieren. Dazu gehören beispielsweise Schalldämpfer für Lautsprecher oder die Verwendung von Schallisolierungen.