Online-Händler müssen die Verbraucher auf ihren Internetseiten bzw. Shop-Seiten über ein mögliches Schlichtungsverfahren informieren. Dazu muss von den Händlern folgender Link https://ec.europa.eu/consumers/odr der EU-Kommission zur Streitbeilegung Online bereitgestellt werden.

Dieser Link führt zu einem von der EU-Kommission eingerichteten Portal zur Online-Streitbeilegung. Dieses Portal wird auch OS-Portal oder OS-Plattform genannt. Den Verbrauchern und Händlern soll es ermöglicht werden, bei Streitigkeiten untereinander den Konflikt über eine Streitbeilegungsstelle zu lösen.

Weshalb wurde diese Verordnung erlassen?

Offensichtlich ist man auf EU-Ebene immer noch der Meinung, dass die Verbraucher im Rahmen des Online-Handels noch nicht ausreichend geschützt sind. Die OS-Plattform soll es den Verbrauchern einfacher, effizienter und schneller ermöglichen, Konflikte zu lösen. Es ist nicht mehr nötig nationale Gerichte anzurufen. Damit sollte für die Verbraucher auch eine kostengünstigere Lösung geschaffen werden. Die neue Verordnung dient deshalb dazu, das Vertrauen der Verbraucher in den Online-Handel weiterhin zu stärken. Die vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassene Verordnung für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten muss von der Bundesrepublik auch durch ein Gesetz umgesetzt werden. Dazu wurde am 25. Februar 2016 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) im Bundesgesetzblatt verkündet.

Wen betrifft die Streitbeilegung Online?

In den Genuss kommen alle Bürger und auch Händler innerhalb der EU. In diesem Rahmen können sich alle in der Union wohnhaften Verbraucher an die Streitbeilegungsstellen wenden. Das gilt aber nur, wenn der daran beteiligte Händler seine Niederlassung ebenfalls innerhalb der EU hat. Weitere Voraussetzung ist natürlich, dass das Geschäft im elektronischen Geschäftsverkehr, also im Online-Handel oder auch E-Commerce, getätigt wurde.

Welche Kosten entstehen für eine Streitbeilegung?

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sieht vor, dass die anfallenden Kosten vom Händler getragen werden müssen. Der Verbraucher wird nur dann zur Kasse gebeten, wenn er den Antrag auf Streitbeilegung missbräuchlich gestellt hat. In einem derartigen Fall beträgt die Gebühr höchstens 30 Euro. Die vom Unternehmer zu tragenden Kosten für ein Streitbeilegungsverfahren sind gestaffelt und orientieren sich am Streitwert. Nach § 31 VSBG (Stand: 2019) beträgt die Gebühr

  • 190 Euro für einen Streitwert bis einschließlich 100 Euro,
  • 250 Euro bei Streitwerten über 100 Euro bis einschließlich 500 Euro,
  • 300 Euro bei Streitwerten über 500 Euro bis einschließlich 2000 Euro und
  • 380 Euro bei Streitwerten über 2000 Euro.

Was müssen Händler beachten?

Generell sind Online-Händler dazu verpflichtet auf ihrer Internetseite über die Möglichkeit der Streitbeilegung zu informieren. Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sind Händler hiervon ausgenommen, wenn sie am 31. Dezember im vorangegangenen Jahr zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Um der Informationspflicht nachzukommen, ist auf der Internetseite durch das Einbetten des oben angesprochenen Links auf die OS-Plattform zu verweisen. Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung muss der Link leicht zugänglich sein. Das Impressum scheint deshalb ein geeigneter Ort zu sein. Sofern der Händler Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, müssen die Verbraucher auch dort über die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens informiert werden. Händler sind auch verpflichtet im Rahmen dieser Informationen ihre E-Mail-Adresse anzugeben.

Konsequenzen bei Nichtbefolgen?

Auch wenn die von der EU-Kommission eingerichtete OS-Plattform anfangs nicht vollständig funktioniert hat, sind alle Online-Händler seit dem 09.01.2016 verpflichtet, den Link auf ihrer Internetseite bereitzustellen. Welche Sanktionen drohen, wenn gegen die Informationspflicht verstoßen wird, kann allerdings noch nicht abgeschätzt werden. Die einzelnen Mitgliedsstaaten können über mögliche Folgen selbst entscheiden. Die Verordnung schreibt lediglich vor, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Stellt die Informationspflicht eine sogenannte „Marktverhaltensregel“ dar, kann der Verstoß gegen die Informationspflicht einen Wettbewerbsverstoß darstellen und von konkurrierenden Händlern abgemahnt werden.