Gerade sie scheint es zu sein, die die Arbeitskleidung Pilot, eine angemessene Uniform, erst komplett macht. Doch gerade diese gegen Kopfbedeckung wehrte sich im wahren Leben ein Pilot der Lufthansa. Droht ihm dadurch sogar eine Kündigung wegen unangemessener Kleidung?

Betriebsvereinbarung zur Arbeitskleidung

Piloten der Lufthansa wurden bisher durch die entsprechende Betriebsvereinbarung bisher dazu verpflichtet in jenen Bereichen eines Flughafens eine sogenannte „Cockpitmütze“ zu tragen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Pilotinnen. Diese könne frei wählen, ob sie die Mütze tragen möchten oder ihr Haar lieber in voller Pracht zeigen wollen. Die Arbeitskleidung Pilot und Pilotin waren also insofern unterschiedlich.

Pilotenmütze nur für Männer?

Ein Pilot, der seine Mütze in einem jener öffentlichen Bereiche nicht trug, wurde auf Grund dieser Vorschrift von einem Flug nach New York abgezogen. Wegen der fehlenden Mütze durfte er nicht fliegen. Das wollte der Pilot nicht auf sich sitzen lassen und klagte gegen seinen Arbeitgeber, die Fluggesellschaft.

Keine Diskriminierung bei Arbeitskleidung Pilot

Der Kläger argumentierte vor Gericht, dass die Cockpitmützen-Betriebsvereinbarung eine Ungleichbehandlung darstelle beziehungsweise eigentlich sogar noch mehr: eine Benachteiligung von Männern! Die Airline hielt jedoch dagegen, dass durch die Dienstkleidungsvorschrift zwar die Geschlechter unterschiedlich behandelt würden, diese jedoch keine „unterschiedliche Wertigkeit der Geschlechter“ ausdrücke.

Traditionelle Kopfbedeckung

Der Anwalt der Lufthansa erläuterte weiter, dass zur traditionellen Pilotenuniform eben die Kopfbedeckung gehöre, zumindest in der Außendarstellung. Die Mütze sei allerdings nicht für Frauen nicht mit jeder Frisur zu tragen. Doch das ließ der Kläger nicht gelten. Er sagte, dass nicht nur Frauen bezüglich ihrer Haare Probleme mit der Kopfbedeckung haben könnten, sondern auch Männer mit Gel in den Haaren.

Grenzen der Weisungsfreiheit

Wie auch immer es sich für Männer und Frauen mit ihren Haaren verhalten sollte, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat nun in dritter Instanz entschieden, dass die Lufthansa ihre Piloten (und Pilotinnen) nicht zwingen darf, auf Flughäfen die Uniformmütze zu tragen: „Für eine personenbezogene Ungleichbehandlung muss es fundierte Sachgründe geben“.

Bundesarbeitsgericht Erfurt, 30.9.2014 (AZ. 1 AZR 1083/12)