Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) darf ein Betreuer nur dann bestellt werden, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen nicht von seinem Bevollmächtigten wahrgenommen werden können (siehe § 1896 BGB). Vorsorgevollmacht und rechtliche Betreuung schließen sich damit oft aus. Doch man muss sich daher zunächst den Inhalt der Vollmacht genauer ansehen.

In der Regel ist eine Vorsorgevollmacht so formuliert, dass der Bevollmächtigte alle Entscheidungen, ob in vermögensrechtlicher oder medizinischer Sicht, für den Vollmachtgeber treffen kann.

Vorsorgevollmacht und rechtliche Betreuung – Bevollmächtigter ersetzt den Betreuer

Wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Vollmachtgeber beim Ausstellen der Vollmacht uneingeschränkt seinen Willen ausüben konnte, hat die Vollmacht Bestand. Allerdings gibt es Ausnahmefälle in denen Vorsorgevollmacht und rechtliche Betreuung sich nicht ausschließen. In  denen trotz bestehender Vollmacht eine Betreuung angeordnet werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits häufiger mit der Frage beschäftigt, wann dem Bevollmächtigten die Vollmacht durch ein Gericht entzogen werden kann.

BGH-Fall: Bevollmächtigte erteilen Tochter Hausverbot

In einem vom BGH entschiedenen Fall, hatte eine Mutter zwei ihrer drei Kinder eine Vorsorgevollmacht ausgestellt. Die später an Demenz erkrankte Mutter äußerte in der Folge immer wieder, dass sie die Vollmacht wieder entziehen wolle. Hintergrund war ein Streit zwischen der bevollmächtigten Tochter und deren Schwester. Die Bevollmächtigten erteilte ihrer Schwester sogar ein Hausverbot. Und das obwohl die Schwester eine enge Bindung zur Mutter hatte.

Betreuung trotz Vollmacht ist ultima ratio

Das Landgericht als Vorinstanz stellte im Hinblick darauf fest, dass die Bevollmächtigten nicht für die Betreuung geeignet seien. Es ordnete die Betreuung der Mutter an. Und zwar durch einen Berufsbetreuer. Der BGH folgte der Auffassung des Landgerichts nicht. Die Erteilung des Hausverbots könnte, laut BGH, zwar auf eine mangelnde Eignung der Bevollmächtigten schließen lassen. Zwingend sei dies allerdings nicht. Vielmehr müsse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass das Wohl der Betroffenen in der Zukunft erheblich verletzt werden würde.

Vorsorgevollmacht und rechtliche Betreuung: Verhältnismäßigkeit wahren

Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, müsse – vor einem Entzug der Vollmacht – zunächst ein Kontrollbetreuer bestellt werden. Der Widerruf der Vollmacht sei insoweit ultima ratio, so die Richter. Auch die Tatsache, dass die Bevollmächtigte selbst geäußert hatte, dass sie den Entzug der Vollmacht wolle, könne daran nichts ändern. Denn eine solche plötzliche Meinungsänderung könne auch krankheitsbedingt sein (BGH Beschluss vom 17.02.2016 – XII ZB 499/15).

Gericht sieht Missbrauch und ordnet Betreuung an

Auch in Fällen, in denen mehrere Bevollmächtigte, jeweils mit Einzelvollmacht, in Streit geraten, ist die gerichtliche Betreuung keine zwingende Konsequenz. Erst, wenn die Versorgung des Bevollmächtigten nicht mehr sichergestellt werden kann, kommt eine Kontrollbetreuung in Betracht, so der BGH.

Entzug der Vollmacht bei Unredlichkeit

Steht für das Gericht allerdings fest, dass sich der Bevollmächtigte unredlich verhalten hat, kann es auch bei wirksam erstellter Vorsorgevollmacht, eine Betreuung anordnen. So hatte in einem vom BGH entschiedenen Fall ein Bevollmächtigter versucht 15.000 EUR sowie weitere kleinere Beträge vom Konto des Vollmachtgebers auf sein eigenes Konto zu überweisen (Az. XII ZB 584/10). Eine ausreichende Erklärung über die geplante Verwendung der Gelder konnte er nicht geben. Solche Handlungen reichten den Richtern, um auf einen Missbrauch der Vollmacht zu schließen.