Insbesondere, wenn Eltern einzelne Familienmitglieder im Laufe der Jahre mit Schenkungen bedacht haben, gibt es ein hohes Streitpotential. Denn dadurch mindert sich ja der Erbteil der übrigen Erben. Unschöne Erbstreitigkeiten zum Erbausgleich unter Geschwistern kann man frühzeitig verhindern.

Mithilfe einer Vorlage für ein Testament können Sie die die Aufteilung Ihres Nachlasses unter Ihren Kindern genau festhalten. Dort können Sie auch direkt bestimmen, ob einzelne Schenkungen auf den Erbteil anzurechnen sind oder ein Erbausgleich unter den Geschwistern stattfinden soll.

Das deutsche Erbrecht gibt Ihnen hierzu unterschiedliche Werkzeuge an die Hand. Hier erfahren Sie, was Sie wissen müssen, wenn Sie eine gerechte Verteilung des Nachlasses schon zu Lebzeiten sicherstellen wollen.

Geschwister gleich behandeln?

Häufig kommt es vor, dass die Eltern – aus welchen Gründen auch immer – einem der Geschwister finanziell unter die Arme greifen. Sei es beim Studium, beim Bau eines Eigenheims oder bei der Gründung einer Firma. Dabei ist zu bedenken: Unter gesetzlichen Erben kann unter Umständen eine Ausgleichspflicht bestehen. Diese Ausgleichspflicht besteht ausschließlich unter Geschwistern, die Erben geworden sind. Gemeint sind aber nur solche Zuwendungen, die über das Maß des Üblichen hinaus gehen. Nur dann, wenn die Eltern ein Geschwister eindeutig bevorzugt haben, muss dieser sich die Finanzspritze unter Umständen anrechnen lassen. Das ist immer eine Einzelfallentscheidung. Und genau hier liegt das Problem. Landet der Streit vor Gericht, kann man letztlich nie sicher sein, wie der Sachverhalt am Ende ausgelegt wird.

Wie kann man einen Erbausgleich unter Geschwistern verhindern?

Nicht immer möchten die Eltern, dass alle Kinder gleich behandelt werden. Das Schenkungs- und Erbrecht gibt ihnen die Freiheit genau darüber zu bestimmen, ob sie eines ihrer Kinder bevorzugen wollen. Allerdings geht der Gesetzgeber davon aus, dass generell eine Gleichbehandlung erfolgen soll. Regeln Sie daher rechtzeitig, ob ein Ausgleich unter Geschwistern stattfinden soll oder nicht. Klären Sie zum Zeitpunkt der Schenkung, dass ein Erbausgleich nicht stattfinden soll, so ist dies in der Regel ausreichend.

Falls Sie einen Ausgleich wünschen, halten Sie das am besten direkt mithilfe eines Musters für einen Schenkungsvertrag fest.

Sicherheitshalber sollte man sich rechtlich beraten lassen und einen Notar aufsuchen. Nur so vermeidet man späteren Streit über die Ausgleichspflicht.

Was versteht man unter einem Erbverzicht?

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass Kinder (oder andere Erbberechtigte) gegen eine Abfindung auf ihren Erbteil verzichten wollen, weil sie das Geld sofort benötigen. Etwa für Gründung einer Firma oder um ein Eigenheim für die Familie zu kaufen. Teilweise wird aber auch das Familienunternehmen im Zuge eines Erbverzichtsvertrages auf die nächste Generation übertragen. Einen solchen Vertrag muss immer ein Notar beurkunden, ansonsten ist er unwirksam. Wichtig: Wer auf seinen Erbteil verzichtet, schließt auch seine eigenen Abkömmlinge vom Erbe aus. Wenn also der Sohn auf das Erbe verzichtet, erbt auch dessen Sohn, also der Enkel des Erblassers, nichts. Man kann aber im Erbverzichtsvertrag auch etwas anderes bestimmen.

Was ist ein Pflichtteilsverzicht?

Ein Erbverzicht beinhaltet in der Regel auch den Pflichtteilsverzicht. Es ist auch möglich ausschließlich auf den Pflichtteil verzichten. Beispiel: Der Erblasser hat bereits ein Testament errichtet, in dem er seinen gesetzlichen Erben enterbt hat. Dieser Erbe hätte aber im Erbfall einen Pflichtteilsanspruch. Um den testamentarischen Erben nicht zu belasten, kann man den Pflichtteil zu Lebzeiten ausgleichen. Gegen eine Abfindung verzichtet der Enterbte auf seinen Pflichtteil und die Erben müssen sich ihn später nicht mehr auszahlen. Auch ein Pflichtteilsverzicht muss immer ein Notar beurkunden.

Übrigens: Der Begriff Erbausgleich stand früher für den Ausgleich, den nichteheliche Kinder im Erbfall erhalten haben. Heute gelten für nichteheliche Kinder die gleichen Vorschriften, wie für eheliche Kinder. Die nichteheliche Kinder sind bei Erbfällen ab dem 1.04.1998 den ehelichen Kindern gleichgestellt.